Auch Kurzzeitpflege durch unsere Pflege-Profis für einen vorübergehenden Zeitraum bietet das Haus am Harly. Bei besonderer Notwendigkeit genehmigen das die Pflegekassen.
Einen Eigenanteil von 41,38 Euro pro Tag zahlen Pflege- und Betreuungsbedürftige bei uns für Unterkunft und Verpflegung bei Kurzzeitpflege. Mit dem Entlastungsbetrag von 125 Euro kann die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ergänzt werden, damit diese Leistungen entweder über einen längeren Zeitraum oder in einer höheren Frequenz beansprucht werden können.
Normalerweise tragen Pflegekassen Pflegekosten bei Kurzzeitpflege von höchstens 1.775 Euro für 28 Tage im Jahr. Neuerdings zahlen sie sogar das Doppelte (bis zu 3387 Euro) für bis zu zwei Monate im Jahr, wenn Pflege- und Betreungsbedürftige im Kalenderjahr keine Verhinderungspflege bei Krankheit oder Urlaub von pflegenden Angehörigen brauchen.
In folgenden Fällen wird Kurzzeitpflege in der Regel von Pflegekassen genehmigt:
- Ein Alleinstehender ist nach einem Klinikaufenthalt noch pflegebedürftig und kann sich nicht
allein zu Hause versorgen. - Ein zu Hause lebender Mensch wird so pflegebedürftig, dass nur Fachkräfte ihn noch pflegen
und betreuen können. Häufig erspart gute Pflege dem Patienten einen Klinikaufenthalt. - Pflegende Angehörige werden selbst krank, müssen ins Krankenhaus oder zur Kur.
- Angehörige müssen nach einem Klinikaufenthalt Pflegebedürftiger zu Hause erst einmal
alles Notwendige für die häusliche Pflege organisieren. - Muss geklärt werden, ob ein Heim für einen Pflegebedürftigen dauerhaft notwendig wird oder
muss er auf den Heimeinzug warten, ist Kurzzeitpflege auch anzuraten.